Börsenordnung für Aussteller und Besucher
Allgemeine Bestimmungen
Diese Börsenordnung gilt für die Terraristikbörse Dillingen-Saar
Beginn und Ende der Börse ist für Aussteller von 7.30 – 16.00 Uhr
Die Aussteller verpflichten sich erst nach Börsenende (16.00 Uhr) abzubauen. Somit werden später kommende Besucher nicht benachteiligt.
Für die Einhaltung wird ein Pfand in höhe von 25,- Euro erhoben, welches nach 16.00 Uhr an die Aussteller zurückgezahlt wird) Beginn und Ende der Börse ist für Besucher von 10.00 bis 16.00 Uhr.
Veranstalter und Verantwortlich für Organisation und Durchführung der Börse:
Sandra Innerbichler, Friedrichstraße 29-31, 66763 Dillingen
Die Börse dient ausschließlich dem Verkauf und/oder Tausch von Reptilien und Amphibien sowie Fachliteratur und Terraristikzubehör. Lebende Säuger sind generell verboten!!!
Gewerbsmäßige Züchter und Händler müssen im Besitz einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nummer 3 TierSchG sein (bei Anbietern aus einem anderen EU- Staat die entsprechende dortige Erlaubnis) und diese auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzeigen. Es wird daher dringend angeraten, die entsprechende Erlaubnis am Börsentag mitzuführen. Weiterhin sind erforderlichen Papiere der angebotenen Tiere mitzubringen und den Käufern auszustellen.
Bei der Terraristikbörse Terra-Saar handelt sich um einen sog. Privatmarkt für Privatleute, Züchter und gewerbliche Anbieter. Die Anbieter müssen sich daher an alle Vorschriften der Gewerbeordnung (Reisegewerbekartenpflicht u. Ladenschlussgesetz) halten.
Alle Anbieter erkennen die Börsenordnung mit Ihrer Teilnahme ausdrücklich an und verpflichten sich diese einzuhalten. Bei Nichteinhaltung erfolgt der sofortige Ausschluss der Börse. Weiterhin sind alle Anbieter dazu verpflichtet alle behördlichen Auflagen und tierschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.
Allgemeine Durchführungsbestimmungen
1. Der Besucherverkehr in den Börsenräumen beginnt um 10.00 Uhr und endet um 16.00 Uhr.
2. Das Rauchen (Tabak und elektr. Zigaretten) ist im kompletten Ausstellungsbereich sowie in der gesamten Halle untersagt.
3. Der Veranstalter und dessen Aufsichtspersonen sind gegenüber Ausstellern und Besuchern weisungsberechtigt. Aussteller, die die Börsenordnung und die Tier- und Artenschutz-rechtlichen Bestimmungen nicht einhalten, werden zur Börse nicht zugelassen bzw. von der Börse ohne Erstattung von Standgebühren verwiesen. Besucher die gegen die Börsenordnung verstoßen und sich tierschutzwidrig verhalten, werden ebenfalls von der Börse verwiesen.
4. Abfälle, die durch den Verkauf entstehen, werden nicht durch die Veranstalter beseitigt. Verkäufer/innen stellen sicher, dass Sie Ihren Verkaufsstand so wieder verlassen, wie Sie ihn vorgefunden haben. Bei Nichteinhaltung wird das o.g. Pfand in höhe von 25,- Euro einbehalten.
5. Für mitgebrachte Tiere, Pflanzen und sonstige Gegenstände, Sachbeschädigungen, Diebstahl, Unfälle und Beschädigungen in den Ausstellungsräumen, auf den Parkplätzen und in der Halle übernimmt der Veranstalter keine Haftung oder Verantwortung.
6. Tiere, die nicht auf der Börse angeboten werden, sowie erkrankte und verletzte Tiere und trächtige Reptilien dürfen nicht in das Ausstellungsgelände mitgenommen werden. Tiere, die während der Börse erkranken sind der Börsenleitung zu melden.
7. Die Tiere müssen sich spätestens eine Stunde vorm Besuchereinlass der Besucher, in den dafür vorgesehenen Verkaufsbehältnissen auf dem Verkaufsstand befinden. Die Anbieter müssen mit Ihren Tieren das Börsengelände bis spätestens um 17.30 Uhr verlassen haben.
8. Fremdwerbung in Form von Flyern, Plakaten, Banner etc., oder durch Kleidungsstücke in der Veranstaltungshalle oder auf dem dazugehörigen Gelände ist ohne vorherige Genehmigung des Veranstalters nicht gestattet. Ausgenommen davon ist die Eigenwerbung der angemeldeten Aussteller – sofern er nicht für seine eigene oder fremde Messe / Börse wirbt!
9. Das Fotografieren sowie Filmen sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Veranstalters gestattet. Veröffentlichungen jeglicher Art (z.B. Zeitungsverlage, Sozialen Medien, Internet, Fernsehsender o.ä.) werden strafrechtlich geahndet.
Tierschutzrechtliche Bestimmungen
1. Es ist dafür zu sorgen, dass die Temperaturen in den Transportbehältern während des An- und Abtransport sowie während der gesamten Börse dem jeweiligen Bedürfnis des Tieres entsprechen. Es sind erforderlichenfalls die Behältnisse durch Kühl- oder Wärme-Akku oder Wärmeflaschen zu temperieren. Ein Sichtschutz ist erforderlich.
2. Jedes Tierbehältnis muss gegen einen evtl. Zugriff gesichert sein, nur von einer Seite einsehbar sein und über ausreichend Lüftung und geeignetes Bodensubstrat verfügen.
3. Den darin befindlichen Tieren müssen auch Futter, Tränke und genügend große Rückzugsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.
4. Die Größe der Behältnisses muss den Mindestanforderungen entsprechen und sollte so gewählt sein, dass ein problemloses und aktives Wenden möglich ist. In jedem Behältnis darf nur ein einzelnes Tier angeboten werden. Mehrfachbelegung ist nicht gestattet.
5. Alle Tierbehältnisse müssen gegen herunterfallen vom Tisch gesichert werden. Außerdem müssen Behältnisse, in denen Vogelspinnen oder Skorpione angeboten werden, zugeklebt sein.
6. Alle Behältnisse (Dosen, Displays, Terrarien o.ä.) sollten mit einem Mindestmaß an Einrichtung (Versteckmöglichkeit wie z.B. Pappröhrchen etc.) und einer Wasserschale ausgestattet sein.
7. Bei Tieren aus Feuchtgebieten muss ein feuchtigkeits speicherndes Substrat oder eine andere geeignete Möglichkeit zur Erhöhung der Luftfeuchtigkeit eingesetzt werden. Während der Dauer der Börse sind solche Tiere regelmäßig mit Wassernebel zu besprühen.
8. Rein aquatile Arten müssen im Wasser angeboten werden. Beim Anbieten mit Wasser ist entweder ein Landteil notwendig, oder das Wasser muss so seicht sein, dass die Tiere nicht permanent schwimmen müssen. Verschmutztes Wasser ist umgehend zu wechseln.
9. Die Behältnisse für die Tiere müssen folgenden Mindestanforderungen entsprechen (gem. dem Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Reptilien vom 10.01.1997) des Bundesministeriums für Ernährung Landwirtschaft und Forsten):
a) ausreichende Belüftung, Beleuchtung und ggf. Wärmezufuhr
b) geeignetes Bodensubstrat für die Aufnahme von Ausscheidungen
c) die Größe des Behälters muss den Tieren ein problemloses Wenden ermöglichen. Die kürzeste Kantenlänge der Behältnisgrundfläche (Länge bzw. Breite) bzw. bei nicht rechteckigen Behältnissen die kürzeste Strecke auf der Behältnisgrundfläche muss eine Länge aufweisen bei - Echsen und Amphibien mindestens das 1,5-Fache der Kopf-Rumpf-Länge - bei Schlangen jede Seitenlänge mindestens 1/3 der Gesamtlänge des Tieres und - bei Schildkröten die zweifache Panzerlänge betragen.
10. Es ist untersagt mit Tieren zu handeln, tauschen, auszustellen oder anderweitig zu vermarkten, betreffend Zuchtlinien, die mit erhöhten Gesundheitsrisiken oder Lebensqualitätseinschränkungen verbunden sind (sog. Qualzuchten). Beispiele sind Farbmorphen bei Leopardgeckos wie Lemonfrost und Enigma, die Hauterkrankungen oder neurologische Störungen verursachen können, spezifische Königspython-Zuchtlinien wie Spider, die Gleichgewichtsstörungen aufweisen, Bartagamen-Varianten mit veränderter Hautstruktur, die Thermoregulationsprobleme und erhöhte Verletzungsanfälligkeit haben, sowie albinotische Formen tagaktiver Echsen und Schildkröten, die lichtempfindlich sind.
11. Alle Tiere müssen in Einzelhaltung untergebracht sein, eine Belegung eines Behältnisses mit mehreren Tieren ist untersagt. Für wirbellose Tiere gilt dies nur bei Skorpionen, Vogelspinnen und Hundertfüßern. Ausnahme: Spiderlinge & Landschildkröten.
12. Jedes Behältnis muss mit einem Schild eindeutig gekennzeichnet sein und mit folgenden Angaben versehen sein:
• Deutscher Name
• Wissenschaftlicher Name
• Verbreitungsgebiet
• Herkunft (Wildfang/Farmzucht /Nachzucht)
• Schutzstatus (EGV A /EGV B/ BArtSchV)
• Geschlecht (soweit bekannt)
• Zu erwartende Endgröße
• Nahrungsangebot insbesondere bei Nahrungsspezialisten
• Sowie Name und Anschrift des Verkäufers.
Eine fachkundige Beratung wird durch diese Angaben nicht ersetzt!
13. Tiere, die einem Natur- oder artenschutzrechtlichen Besitz oder sonstigen Verkehrsverbot unterliegen oder für die nach diesen Vorschriften sonstige Bescheinigungen notwendig sind, dürfen nicht angeboten werden, es sein denn, die entsprechende Ausnahmegenehmigung oder Bescheinigung ist erteilt und liegt während der Tierbörse vor. Aussteller, die diese Bescheinigungen nicht vorlegen können, werden von der Börse verwiesen.
Wildfänge von Arten des Anhanges A der EG-VO 338/97 und von Arten der Anlage 1 der BArtSchV dürfen nicht angeboten, nicht in Verkehr gebracht und nicht vermarktet werden. Der Handel mit Panzerechsen ist ebenfalls untersagt. Der Aussteller/Verkäufer hat die Originalpapiere, Nachweisbücher und Zuchtbücher mitzuführen und auf Verlangen vorzulegen. Beim Verkauf hat der Verkäufer dem Käufer die erforderlichen Papiere auszuhändigen und einen Herkunftsnachweis, auf dem die für die Meldung gem. § 6 Abs. 2 BArtSchV erforderlichen Angaben enthalten sind, auszustellen. Der Herkunftsnachweis muss auch einen Hinweis auf die Meldepflicht gem. § 6 Abs. 2 BARtSchV beinhalten.
14. Wildfänge sind mit vorheriger Genehmigung erlaubt, müssen jedoch vorher parasitologisch untersucht und ggf. behandelt worden sein. Wir bitten daher alle Anbieter sich nur auf Nachzuchten zu beschränken.
Kranke und trächtige Tiere dürfen nicht angeboten werden.
Das Herausnehmen von Tieren ist aus Gründen des Tierschutzes und der Hygiene nicht erlaubt. Ebenso sind Geschlechtsbestimmungen untersagt und müssen bereits zu Hause erfolgt sein. Das Beklopfen und Schütteln mit Tieren besetzter Behälter ist strikt untersagt.
Die ausgestellten Tiere sind ständig vom Besitzer oder von einer von ihm damit beauftragten Person zu beaufsichtigen.
15. Aussteller müssen Kontrollen und Untersuchungen und wenn notwendig auch Behandlung der Tiere durch einen Tierarzt, Amtstierarzt oder von zuständigen Behörden dulden und die hierfür anfallenden Kosten übernehmen. Weiterhin haben Aussteller den Anordnungen des Amtstierarztes, mit der Überwachung und Kontrolle beauftragten Beamten der Stadt Dillingen und der Polizei unverzüglich Folge zu leisten. Allen dazu berechtigten Personen, insbesondere die des Amts für Verbraucherschutz und Marktwesen und sonstigen Behörden ist Einsicht in die Geschäfts- und Tierunterlagen zu gewähren.
Fachkundige Tierärzte:
Kleintiercentrum Köllertal, In den Siefen 3-5, 66346 Püttlingen, Telefon: 06806 / 922 000
Tierärztliche Praxis am Steinhubel, Zum Steinhübel 32, 66793 Schwarzenholz, Tel.:+49 (0) 6838 86 59 550
16. Das Anbieten gefährlicher, giftiger Tiere ist aus Gründen der allgemeinen Gefahrenabwehr nicht zulässig. Dazu zählen alle Giftschlangen, Trugnattern, Würgeschlangen die regelmäßig eine Länge von 3 m überschreiten, alle Panzerechsen, Schnappschildkröten, Geierschildkröten, alle Krustenechsen, bestimmte Skorpione, erheblich giftige Spinnen – bei Unklarheiten wenden Sie sich an den Veranstalter.
Seit Januar 2024 gelten für das Saarland neue Bestimmungen, welche das anbieten von gefährlichen Tieren klar regeln. Demnach ist das Anbieten folgender Tiere auf der Börse verboten (Auszug aus dem Amtsblatt des Saarlandes).
Amtsblatt zum Einsehen bzw. Download (QR-Code)
Reptilien (Reptilia)
1. alle Arten der Ordnung Krokodile (Crocodylia)
2. alle Arten der Familie der Warane (Varanidae), die eine Gesamtlänge von mehr als 2 m erreichen können
3. alle Arten der Familie der Riesenschlangen, die eine Länge von mehr als 3 m erreichen können, insbesondere — Dunkler Tigerpython (Python bivittatus), — Heller Tigerpython (Python molurus), — Nördlicher Felsenpython (Python sebae), — Südlicher Felsenpython (Python natalensis), — Netzpython (Malayopython reticulatus; Syn. Malayopython reticulatus, Python reticulatus, Broghammerus reticulatus), — Neuguinea-Amethystpython (Simalia amethistina, Syn. Morelia amethistina), — Seram-Python (Simalia clastolepis, Syn. Morelia clastolepis), — Australischer Amethystpython (Simalia kinghorni, Syn. Morelia kinghorni), — Halmahera-Python (Simalia tracyae, Syn. Morelia tracyae), — Papuapython, auch Papua-Olivpython (Apodora papuana, Syn. Liasis papuana), — Große Anakonda (Eunectes murinus), — Gelbe Anakonda (Paraguay-Anakonda, Eunectes notaeus), — Kuba-Schlankboa (Epicrates angulifer, Syn. Chilabothrus angulifer), — Abgottschlange (Boa constrictor)
4. alle Arten Giftschlangen der Familien der Giftnattern (Elapidae), Vipern (Viperidae) und Erdvipern (Atractaspidinae) sowie die Gattungen Dispholidus und Thelotornis
5. aus der Familie der Nattern (Colubridae) die Tigernatter (Rhabdophis tigrinus).
Wirbellose (Invertebrata)
1. alle medizinisch relevanten Arten der Spinnen, insbesondere die Arten der Gattungen Atrax, Hadronyche, Harpactirella, Latrodectus, Loxosceles, Phoneutria, Sicarius, Trechona, Macrothele, Poecilotheria
2. alle Arten der Skorpione, die über ein für den Menschen gefährliches Gift verfügen, insbesondere die Arten der Gattungen Buthus, Mesobuthus, Parabuthus, Hottentotta, Compsobuthus, Lychas, Orthochirus, Urodacus, Uroplectes, Vaejovis, Bothriurus, Buthotus, Androctonus, Tityus, Leiurus, Centruroides, Nebo und Hemiscorpius
3. Weichtiere, die über ein für den Menschen gefährliches Gift verfügen, insbesondere alle Arten der Gattung der Blaugeringelten Kraken (Hapalochlaena) sowie der Gattung der Kegelschnecken (Conus).
8. Ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten dürfen Wirbeltiere nicht an Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben werden, Vogelspinnen und Skorpione nicht an Personen unter 18 Jahren. Dies ist ggf. durch Vorlegen eines Personalausweises durch den Verkäufer nachzuprüfen.
9. Gekaufte Tiere müssen unverzüglich nach Hause oder an einen anderen geschützten Ort verbracht werden. Sie müssen artgerecht transportiert und vor nachteiligen Beeinflussungen geschützt werden. Hunde, Katzen und andere Haustiere sind auf der Börse verboten.
Eine zwischenzeitliche Unterbringung in ungeeigneten Räumen oder Fahrzeugen, die das Wohlbefinden der Tiere beeinträchtigen können, ist unzulässig. Die Transportbehältnisse müssen stabil und ausreichend groß sein, sowie einen Boden aufweisen, der dicht und ggf. eingestreut ist. Werden mehrere Tiere in einem Transportbehältnis transportiert, sind Abtrennungen erforderlich. Je nach Tierart sind ggf. eine zusätzliche Verpackung und Separierung notwendig. Sicherzustellen ist auch eine gleichmäßige, angemessene Umgebungstemperatur, z. B. durch thermoisolierte Behälter
oder Wärme Akkus.
Jeder Verstoß gegen die Börsenordnung führt zum sofortigen Ausschluss der Börse evtl. hierdurch entstehende Schäden sind vom Verursacher zu tragen.